
klau|s|ens, die neue welt ist endlich da.
wundervoll: es wird so viel verboten, dass man sich nicht mehr regen mag. man will auch nicht mehr atmen.
es sind dies die absolutesten und tiefgreifendsten eingriffe, die wir kennen.
der geist von nordkorea weht endlich auch in deutschland.
das ist herrlich!
man verbietet sich zu tode. an den rauchern wird alles das abgearbeitet, was man bei den anderen nicht schafft.
man könnte autos verbieten, schlaftabletten, laubbläser … man könnte so viel verbieten. tierversuche!
aber an den rauchern toben die sich jetzt so sehr aus, das einem angst wird.
es ist vollkommen übertrieben.
vollkommen! NRW = nordkorea = die neue welt!
du musst differenzierter denken!
in diesem fall muss man schwarz-weiß und rot-weiß und grün-rot denken. es geht nicht anders: die neue welt wird mir zum ungetüm.
warum verbieten sie nicht die spekulation genauso intensiv?
oder hartz IV? warum verbieten sie das nicht?
warum verbieten sie nicht unmenschlichkeit und brutalität so konsequent? warum nicht die billigtextilien? die welt ist so böse, so ungerecht, so gemein! warum verbieten sie diese welt nicht?
weil sie es offenbar (noch) nicht können!
und bei den rauchern?
sie werden geopfert, um die vision der „reinen welt“ herbeizupredigen.
das ist puritanischer geist sehr stark zugange.
ja, das ist es. (aber die scientologen bekommen sie auch nicht in den griff.)
deutschland, mir graust vor dir.
AUSZUG: Nichtraucherschutzgesetz NRW in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung
„§ 1
Grundsätze
(1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Öffentliche Einrichtungen:
a) Verfassungsorgane des Landes,
b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;
2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:
unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze,
c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie
d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;
4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;
5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
6. Flughäfen:
öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;
7. Gaststätten:
Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume;
8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.
§ 3
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks. […]“
da folgen noch ausnahmeregelungen, u.a. in haftanstalten.
aber das verbot dominiert, klau|s|ens.
ja, ja, zweitklausens: das rauchen wird so sehr verboten, dass es eigentlich nicht mehr erlaubt ist. ich würde es keinem mehr raten, weil ja die volkszornselbstgerechtigkeit nun auch zunehmen wird. man wird raucher auf ihren eigenen klos zusammenschlagen, weil sie dort rauchen.
darf ich denn mal laut und akzentuiert husten?

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