Zum NS-Mord-Prozess um Heinrich Boere und das 7-Jahre-Plädoyer der Verteidigung schreibt KLAUSENS

ach, klau|s|ens, gestern also die plädoyer der verteidigung. was fiel auf?

sie wollen keinen freispruch. bzw. sie sehen, dass es einen solchen nicht geben kann. (zugleich wollen sie immer noch die einstellung des verfahrens.)

keinen freispruch? wieso?

… weil die taten zugegeben sind, und ganz offensichtlich. da kann man nicht mehr freispruch fordern.

AUSZUG AUS DEM STRAFGESETZBUCH:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

dann war es also mord? 3 x mord? mord an den opfern kusters, de groot und bicknese? 3 untaten? und für die wird heinrich boere nun verurteilt? boere, der niederländer als „repressalmaßnahme“ abschoss, weil sie dem widerstand als nah galten und die deutsche besatzung nicht wollten? boere, der für die SS aktiv war? und zuvor für die waffen-SS? und für den/die NSB?

die verteidigung sieht es anders: sie sieht die idee der „arglosigkeit des opfers“ in einem fall nicht gegeben.

„arglosigkeit“?

ja, ja, das rechtssystem muss ja entscheiden, ab wann ein mord ein mord ist, und was zu einem mord gehört. und neben der „heimtücke“, die man kennt, oder den „niederen beweggründen“, von denen man schon hörte, gibt es auch eine idee der arglosigkeit. ich zitiere juraforum.de:

>>Dabei sind folgende Gruppen der Mordmerkmale zu unterscheiden:

1.

Besonders verwerflicher Beweggrund

*

Mordlust

Mordlust ist die Freude an dem Töten eines Menschen.

*

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

Zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötet, wer durch die Tötung sexuelle Befriedigung erlangt oder sich an der Leiche befriedigen will, sowie der Täter, der im Rahmen einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt.

*

Habgier

Habgier ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches und unsittliches Maß.

*

sonstige niedrige Beweggründe

Sonstige niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verachtenswert sind.

2.

Besonders verwerfliche Art und Weise

*

grausam

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zufügt, wobei dies auch seelische Qualen sein können.

*

gemeingefährlich

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer zur Tötung ein Mittel einsetzt, dessen Wirkungsweise er nicht beherrscht. Ausschlaggebend ist nicht die Art des Mittels sondern die Beherrschbarkeit durch den Täter. So kann Brandstiftung ein gemeingefährliches Mittel sein, muss es aber nicht, wenn der Täter die Ausdehnung des Brandes objektiv beherrscht.

*

heimtückisch

Heimtückisch tötet, wer bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt.

3.

Besonders verwerflicher Zweck

*

Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

Dabei muss es sich nicht um die eigene Tat des Täters handeln, erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine Straftat handelt, nicht ausreichend ist eine Ordnungswidrigkeit u.ä. Es muss sich nicht um die alleinige Absicht handeln, aber sie muss doch der wesentlichste Grund für die Tötung sein.

Grundsätzlich reicht die Verwirklichung eines Mordmerkmals für die Erfüllung des Mordtatbestandes aus. Hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke ist aber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord (BVerfG 21.06.1977 – 1 BvL 14/76) anerkannt, dass dieses Merkmal einer restriktiven Interpretation bedarf. Mit anderen Worten: Nicht jede heimtückische Tötung erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Mordes sein. Vielmehr müsse der Heimtücke zugleich der Makel der Verwerflichkeit anhängen, was etwa bei einem verwerflichen Vertrauensbruch der Fall ist. Demnach kann trotz heimtückischer Tötung Mord ausgeschlossen sein in Fällen, wo eine feindliche Willensrichtung fehlt (Mitnahmesuizid) oder bei Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation (Tyrannenmord).

Das Motiv der „Blutrache“ ist nach der Entscheidung BGH 10.01.2006 – 5 StR 341/05 grundsätzlich als ein niedriger Beweggrund anzusehen.<<

und nun?

nun kommt die kunst der verteidigung: weil in einem fall das opfer mit dem auto weggefahren wurde, und dann beim halt zu fliehen versuchte, aber bei diesem halt auch erschossen wurde, weil ja alles absichtsvoll war … weil dem aber so war … und weil der arme nicht „schon“ im haus oder im laden erschossen wurde, sondern noch weggefahren wurde … also ja mitfuhr … es gab einen vorwand … da gilt dann die arglosigkeit wohl nicht … usw. usf. … auf jeden fall gelte in diesem fall dann auch deshalb kein mord. (so die verteidigung – hier mal sehr grob zusammengefasst.)

das ist ja eine verhöhnung des opfers!

genauso ist es: wenn die lage unübersichtlich ist, und wenn diktatur herrscht, und wenn es „das böse“ an jeder ecke gibt, dann musst du als kritischer mensch damit rechnen, dass auch du von dieser diktatur erfasst wirst … und dann bist du zwar ein opfer, aber keines der arglosigkeit, weil man das umfeld ja kennt. wenn es bei dir klingelt, ahnst du schon: SS. ACHTUNG!!! … und dann bist du nicht „arglos“.

wenn das umfeld also böse ist, sind immer untaten zu erwarten, und ich kann mich als opfer nie mehr auf „arglos“ berufen, was dann dazu führen könnte, dass eine verteidigung später sagen könnte: der mann ist nicht ermordet worden, weil das merkmal der „arglosigkeit“ und der „wehrlosigkeit“ nicht gelten kann?

ja, so ungefähr muss man das sehen. du hast natürlich jetzt noch mehr als die verteidigung übertrieben. aber in etwa geht so der strang. in etwa. (da wir keine juristen sind, können wir die dinge nur grob schildern.)

warum nur? was will die verteidigung?

die idee ist: als verteidigung musst du alles für deinen mandanten herausholen. und alles sieht derzeit nach einer verurteilung von boere aus. jetzt aber ist klar, dass mord eigentlich immer lebenslang ist. nun also muss die verteidigung sich was überlegen.

und was hat die sich überlegt? die verteidigung?

sie hat sich überlegt: wir haben die chance, dass wir die strafe deutlich reduzieren. dazu ist es erst einmal taktisch klug, dass man von einem zweifachen mörder spricht, und nicht von einem dreifachen. und dann suchten sie sich das opfer kusters aus, weil es für den keine angehörigen gibt, die als nebenkläger auftreten. kusters ist also nicht nur „nicht arglos“ gewesen, damals, sondern auch noch schutzlos, heute.

so, so.

und nun müssen sie noch von diesem lebenslang runter. das wäre der nächste schritt. und da hat die verteidigung gut gearbeitet.

inwiefern?

sie hat sich mit der rechtsprechung in bestimmten ausnahmefällen beschäftigt, und diese studiert, und diese dann auch für diesen fall herangezogen.

welche rechtsprechung?

es gibt fälle, wo mörder trotz anerkannten mordes nicht für lebenslang verurteilt worden sind. es gibt manchmal „ausnahmen“ in der rechtsprechung, welche natürlich gut begründet sein müssen. und damit hat sich die verteidigung befasst.

das gefiel dir?

ja, mir gefiel, dass die verteidigung in ihrem bemühen, das beste für heinrich boere herauszuholen (und dazu ist die verteidigung in unserem rechtssystem ja ausdrücklich da: sie soll alles herbeiholen, was gegen die anklage und für den angeklagten spricht … sofern es hand und fuß hat und nicht an den haaren herbeigezogen ist.), alles versuchte.

hatte es denn hand und fuß?

das kann ich nicht beurteilen, weil es hier tief in die rechtsmaterie geht. man braucht sachverstand höchster güte. es geht z.B. um den zeitablauf der ereignisse, z.B., weil eben das verbrechen schon so weit zurückliegt, aber auch der gesamte irrweg um das verfahren selbst, welches ja selbst 1984 nicht zustande kam, weil ein oberstaatsanwalt weissing in dortund das verfahren mit kuriosen argumenten nicht weiterführte … und dann eben die ganze geschichte des falls, vom todesurteil (schon 1949) in den niederlanden bis zur flucht nach deutschland, dem „unbescholtenen“ leben des heinrich boere hier … dann die aktivitäten der niederlande, den mann ausgeliefert zu bekommen. das versagen der deutschen justiz in all den jahren.

ach so.

ja, ja, jedenfalls nannte die anklage auch das urteil gegen mielke, „unseren“ STASI-mielke. den konnte man nicht recht vor gericht bringen und fand dann als anklagbar heraus, dass er 1931 als kommunist wohl zwei polizisten erschoss, nachdem zuvor ein arbeiter von der polizei erschossen worden war.

und?

mielke ist doch wegen dieser morde von annodazumal veruteilt worden, aber eben nur zu 6 jahren. obwohl der mord anerkannt wurde, sah man sich zur ausnahme von lebenslang bemüßigt, und mielke bekam nur 6 jahre.

das sind ja alles kuriose angelegenheiten.

die rechtsprechung ist sehr kurios. bisweilen sprachklabusterei. aber man muss sich erst einmal näher damit befassen. die verteidiger von boere jedenfalls, matthias rahmlow und gordon christiansen, setzten einen großen teil ihres stranges auf diese zusammenhänge und auf rechtsprechungen vom BGH bzw. die urteilsbegründungen, sogar vom bundesverfassungsgericht, zogen dann die argumentationslinien in die boere-sache rüber und kamen dann auf eine forderung von …

von wieviel?

… von 7 jahre haft. zwei morde und ein totschlag, dazu bestimmte besondere umstände: 7 jahre.

das ist ja ein dickes ding! mehr nicht?

wir sind hier voll in einer rechtsbetrachtung. und in argumentationsketten. und in der gewissheit, dass die ganze sache in revision gehen wird. jede revision, die nur etwas aussicht hat, kann deinen ruf als anwalt oder staatsanwalt beflügeln. und die beiden anwälte boeres wollen hier pflöcke einschlagen.

haben sie denn noch mehr zu bieten?

sie haben dann immer noch die sache mit der verbotenen doppelbestrafung, die sie sehen, nach den lissabon(n)er verträgen, und § 54 SDÜ = schengener durchführungsabkommen (Schengener Durchführungsübereinkommen; Verbot der Doppelbestrafung – Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat; Begriff der rechtskräftigen Aburteilung; Begriff der „nicht mehr vollstreckbaren Sanktion“; zeitlicher Anwendungsbereich.
Art. 54 SDÜ)
, aber das hatten wir ja alles schon im prozess. sie haben diese dinge aber in ihrem plädoyer wiederholt, und  machten klar, dass sie immer noch „die einstellung des verfahrens“ fordern. da diese aber derzeit nicht durchgeht, da vom gericht abgelehnt, halten sie an der forderung fest, für eine revision, und zugleich fordern sie (nur) diese 7 jahre haft für boeres mordaktionen.

ach so.

boere also wird schuldig gesprochen, muss man annehmen, aber jetzt wird am strafmaß herumgezerrt: lebenslänglich oder nicht? wann gibt es ausnahmen von „lebenslänglich“ in einem zugestandenen mord?

wer muss das beantworten?

das gericht – in seinem urteil, welches wir nächste woche erwarten.

LIVE-GEDICHTE: KLAUSENS BEIM HEINRICH-BOERE-NS-KRIEGSVERBRECHERPROZESS IN AACHEN http://www.klausens.com/klausens-beim-boere-ns-kriegsverbrecherprozess-in-aachen.htm

ORIGINALVERSION mit Fettdruck und allen Bildern
und allen Links bei KLAUSENS BLOGG (mit 2 G !!!)
KLAU|S|ENS – LOG – W E L T L I N G
http://klausens.blogg.de

HOMEPAGE VON KLAU|S|ENS: http://www.klausens.com

Hinterlasse einen Kommentar